Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 07.05.2023 in Berlin,
in angepasster Fassung gemäß Vorstandsbeschluss vom 13.06.2023
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Hilfe für Menschen aus Syrien“. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung in das Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt.
(2) Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene und Kriegsbeschädigte aus Kriegsgebieten des Nahen Ostens – insbesondere aus den syrischen Bürgerkriegsgebieten –, denen aufgrund von privaten oder kirchlichen Verpflichtungserklärungen ein Aufenthaltstitel gem. §§ 23 Abs. 1, 68 des Aufenthaltsgesetzes (Aufnahme aus humanitärem Grund unter der Voraussetzung privater Verpflichtungserklärungen) gewährt wurde und für deren Lebensunterhalt folglich die öffentliche Hand nicht einsteht (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO sowie § 53 AO).
(3) Der Satzungszweck nach § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO und § 53 AO wird insbesondere verwirklicht durch:
a) finanzielle, persönliche und logistische Unterstützung der betreffenden Flüchtlinge. Die finanziellen Mittel sammelt der Verein vorrangig über Spenden und Mitgliedsbeiträge ein. Die Unterstützung betrifft namentlich die Hilfe bei der Suche nach einer dauerhaften Unterkunft, der Hilfe bei der Bestreitung des Lebensunterhaltes, bei Behördengängen sowie der gesellschaftlichen Integration in der Bundesrepublik Deutschland. Die finanziellen Mittel des Vereins kommen den unterstützten Personen im Sinne des § 53 Nr. 2 AO und deren Kindern unmittelbar zugute, beispielsweise durch (vollständige oder teilweise) Übernahme von Mietzahlungen, Kosten für die Kinderbetreuung, die Bewältigung von Kriegstraumata und ähnlichem.
b) die Unterstützung der Flüchtlinge bei der Inanspruchnahme von Sprachkursen und sonstigen Bildungsangeboten sowie bei der Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche. Diese Unterstützung umfasst die finanzielle, persönliche und logistische Hilfe.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Teil 2 Vereinsmitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Aktives oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die aktive Mitgliedschaft ist an die Mitarbeit im Verein gebunden. Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell und ideell und haben kein Stimmrecht.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Aufnahme in den Verein ist kostenlos. Die aktiven Mitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
(2) Die fördernden Mitglieder haben jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Der Verein bestreitet die in § 2 definierten Zwecke des Weiteren aus Spenden seiner Mitglieder und Dritter. Die Mitglieder wirken darauf hin, weitere Spender für eine nachhaltige Verwirklichung der in § 2 definierten Vereinszwecke aufzutun. Aktive Mitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
(4) Während des Bestehens eines sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnisses oder eines Honorarvertrages zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das Mitglied nicht als Vorstand oder Schatzmeister wählbar.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Geschäftsordnungen zu beachten und einzuhalten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- durch den Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein;
- durch den Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 6 Ausschluss aus dem Verein
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Geschäftsordnungen begeht;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
- trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für mindestens drei Monate im Rückstand bleibt;
- in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
(2) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist von der Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3-Mehrheit durch Beschluss.
(5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Teil 3 Die Organe des Vereins
§ 7 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (nachstehend § 8) und
- der Vorstand (nachstehend § 9)
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben des Vereins zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist insbesondere zuständig für:
- Satzungsänderungen,
- Wahl und Abwahl des Vorstands,
- Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,
- Auflösung des Vereins.
(2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Vereinsmitglied schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(4) Die Mitgliederversammlung ist entweder im virtuellen Verfahren oder im Präsenzverfahren zu berufen. Im virtuellen Verfahren findet die Mitgliederversammlung per Telefon- oder Videokonferenz statt. Im Präsenzverfahren finden sich die Mitglieder an einem bestimmten Ort zur gemeinsamen Beschlussfassung ein. Der Ort der Versammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem/r Stellvertreter*in bestimmt und den Mitgliedern in der Berufung mitgeteilt. Der Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter*in entscheidet, welches Verfahren angewandt wird.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem/r Stellvertreter*in unter Einhaltung einer Frist von zwei (2) Wochen per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen mit der Mitteilung, welches Verfahren nach Absatz 4 durchgeführt wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungs-E-Mail folgenden Tag. Im Falle des virtuellen Verfahrens wird den Mitgliedern in der Berufung mitgeteilt, wie der Zugang erfolgt und es werden die erforderlichen Login-Daten zur Verfügung gestellt.
(6) Neue Anträge oder Anträge, die über die auf der Tagesordnung befindlichen hinausgehen, können in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 50% der aktiven Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 50% der aktiven Mitglieder anwesend, ist die Mitgliederversammlung unverzüglich erneut unter Einhaltung des vorgenannten Verfahrens einzuberufen. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden.
(9) Für die Wirksamkeit eines Beschlusses reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus, es sei denn, dass die Satzung etwas anderes bestimmt.
(10) Eine Stimmenthaltung ist zulässig; eine Enthaltung gilt als Nichtabgabe der Stimme. Im Falle einer Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(11) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(12) Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter*in und bei dessen Verhinderung eine durch die Mitgliederversammlung zu wählende Person.
(13) Die Mitgliederversammlung bestimmt aus den Reihen ihrer Mitglieder einen Schriftführer.
(14) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen, welche der Schriftführer und der Versammlungsleiter unterschreiben.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter*in und dem/der Schatzmeister*in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Zwei Vorstandsmitglieder sind jeweils gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Mitglied des Vorstandes kann nur sein, wer Mitglied des Vereins ist.
(3) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen.
(4) Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann zu der vorliegenden Satzung durch Beschluss eine Geschäftsordnung erlassen.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei (2) Jahren mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der/die Vorsitzende sowie der/die Schatzmeister*in werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
(6) Jedes Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor.
(7) Der Rücktritt kann von dem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei (2) Monaten zum Ende des Kalendermonats erklärt werden und ist den Mitgliedern gegenüber in einer E-Mail mitzuteilen.
(8) Das jeweilige Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis satzungsmäßig ein neues Vorstandsmitglied bestellt ist.
(9) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder seine/n Stellvertreter*in schriftlich, via E-Mail oder telefonisch unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Eine Stimmenthaltung ist zulässig; eine Enthaltung gilt als Nichtabgabe der Stimme. Im Falle einer Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die Stellvertreter*in. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(11) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und in vertretungsberechtigter Zahl zu unterzeichnen.
Teil 4 Satzungsänderung, Kosten der Vereinsgründung, Vereinsauflösung und Anfall des Vereinsvermögens
§ 10 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, sofern mindestens 50% der aktiven Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(3) Der Vorstand wird zu Anpassungen des Satzungsentwurfs ermächtigt, soweit diese zur Eintragung des Satzungsentwurfs in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind sowie für den Fall, dass diese nach den Vorgaben der zuständigen Finanzverwaltung zum Erhalt des Status als steuerbegünstigt notwendig sind. Die Änderungskompetenz des Vorstands umfasst redaktionelle Änderungen sowie materielle Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändert.
§ 11 Kosten der Vereinsgründung
Der Verein trägt die Kosten seiner Gründung (Rechtsberatung, Steuerberatung, Notargebühren, Registergebühren und sonstige Kosten) bis zu einer Höhe von EUR 4.000,00.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen, sofern mindestens 2/3 der Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
§ 13 Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene und Kriegsbeschädigte.
Berlin, 07.05.2023